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Die subjektive Reichweite von Schiedsvereinbarungen


Eine systematische Darstellung unter besonderer Berücksichtigung der Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit

Die subjektive Reichweite von Schiedsvereinbarungen
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  • 9783161495496
  • Niklas, Boris Alexander
  • Mohr Siebeck
  • 297
  • 05.2008
  • 15,5 x 23,1 cm
  • Softcover
  • 1
Grundlage eines jeden Schiedsverfahrens ist die Schiedsvereinbarung. Boris Niklas untersucht ihre... mehr
Produktinformationen "Die subjektive Reichweite von Schiedsvereinbarungen"
Grundlage eines jeden Schiedsverfahrens ist die Schiedsvereinbarung. Boris Niklas untersucht ihre subjektive Reichweite, um zu bestimmen, wer aufgrund einer konkreten Vereinbarung Partei eines Schiedsverfahrens werden kann. Besondere Bedeutung kommt dabei der Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit zu, einem in der Praxis sehr häufigen aber immer noch mit vielen Unsicherheiten behafteten Phänomen. Der Autor erörtert in einer systematischen Darstellung die rechtliche Bindung der Vertragsschließenden einschließlich der Stellvertretung und untersucht Schiedsklauseln in Satzungen und Gesellschaftsverträgen, auch im Hinblick auf deren nachträgliche Aufnahme und auf Auswirkungen gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten. Im Rahmen der Rechtsnachfolge behandelt er Abtretung, Vertragsübernahme und befreiende Schuldübernahme ebenso wie Erbfolge, Umwandlung von Gesellschaften und Schiedsgerichtsanordnungen durch letztwillige Verfügung. Er stellt umfassend die Erstreckung der subjektiven Reichweite von Schiedsvereinbarungen auf nicht unmittelbar beteiligte Dritte dar und erörtert in diesem Zusammenhang unter anderem Drittschadensliquidation, Bürgschaft und Firmenfortführung. Hier richtet er seinen Fokus auf die Rechtsfolgen, die aus Schiedsvereinbarungen von Personengesellschaften oder Körperschaften für deren Gesellschafter bzw. Mitglieder erwachsen. Abschließend untersucht er mögliche Zustimmungsrechte und -pflichten bei der Einbeziehung Dritter in ein Schiedsverfahren, wobei er sein besonderes Augenmerk auf den vertraglichen und anspruchsmodifizierenden Charakter von Schiedsvereinbarungen legt.
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