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Der Arglisteinwand an der Schnittstelle von staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit

Der Arglisteinwand an der Schnittstelle von staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit
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  • 9783161493560
  • Illmer, Martin
  • Mohr Siebeck
  • 170
  • 07.2007
  • 15,6 x 23,4 cm
  • Softcover
  • 1
Nach welchen Grundsätzen ist es den Parteien eines Rechtsstreits, der einer Schiedsvereinbarung... mehr
Produktinformationen "Der Arglisteinwand an der Schnittstelle von staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit"
Nach welchen Grundsätzen ist es den Parteien eines Rechtsstreits, der einer Schiedsvereinbarung unterliegt, verwehrt, die Schnittstelle der sich ausschließenden Zuständigkeiten von staatlichem Gericht und Schiedsgericht für sich nutzbar zu machen? Der Beklagte versucht, sich in beiden Rechtswegen der Durchsetzung des prozessualen Anspruchs zu entziehen. Der Kläger versucht, sich eine doppelte Klagemöglichkeit in beiden Rechtswegen zu verschaffen. Im ersten Teil systematisiert Martin Illmer die bestehende Kasuistik der Rechtsprechung, die das Problem in der Regel einzelfallbezogen über § 242 BGB löst. Besonders ausführlich behandelt er dabei die Fälle der Mittellosigkeit einer der Parteien. Für den Fall der Aufrechnung rechtswegfremder Forderungen im Verhältnis des Schiedsverfahrens zum staatlichen Rechtsweg entwickelt er eine eigene Lösung über den Mechanismus der Aussetzung des Verfahrens, die dem Bedürfnis nach Aufrechnung trotz Wahrung der vereinbarten unterschiedlichen Rechtswege gerecht wird. In einem zweiten Teil entwickelt der Verfasser der Struktur der jeweiligen Konstellation entsprechende prozessrechtliche Lösungen über die präzisen Mechanismen der Rechtskraft, Bindungswirkung und Präklusion sowie die Gegeneinwände des § 1032 Abs.1 ZPO, um den Parteien die Ausnutzung der Schwächen und Brüche an der Schnittstelle in der oben beschriebenen Weise zu verwehren. Martin Illmer stellt dazu grundlegende Überlegungen zum Verhältnis schiedsgerichtlicher Entscheidungen zu Entscheidungen staatlicher Gerichte über die eigene Zuständigkeit an.
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